Sachverhalt
A. Die B.________ GmbH in Liquidation war als beitragspflichtige Arbeitgebe- rin der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegne- rin) angeschlossen. Am 11. April 2025 wurde der Konkurs über die B.________ GmbH in Liquidation eröffnet und das Konkursverfahren man- gels Aktiven per 16. Juni 2025 wieder eingestellt (Akten der AKB [act. II] 1 S. 1; vgl. <www.zefix.ch> SHAB … von TT. Juli 2025). Mit Verfügung vom 9. September 2025 (act. II 1; Referenz 1957390) forder- te die AKB von A.________, welche seit der Gründung der Gesellschaft am
26. April 2023 Gesellschafterin und Vorsitzende der Geschäftsführung der B.________ GmbH in Liquidation war (vgl. <www.zefix.ch>), Schadener- satz in der Höhe von Fr. 10'272.71 für in den Jahren 2024 und 2025 ent- gangene paritätische Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Verwaltungskos- ten, Mahngebühren und Verzugszinsen). Gleichzeitig forderte die AKB mit zwei weiteren Verfügungen vom 9. September 2025 (act. II 2 S. 3 ff.; Akten der AKB [act. IIA] 5) von C.________ und D.________, beide ebenfalls Gesellschafter und Geschäftsführer der besagten Gesellschaft, Schaden- ersatz in derselben Höhe für in den Jahren 2024 und 2025 entgangene paritätische Sozialversicherungsbeiträge. Gegen diese drei Verfügungen erhob C.________, "in Vertretung der B.________ GmbH", am 27. Sep- tember 2025 Einsprache (act. II 2). Mit Schreiben vom 1. Oktober 2025 (act. II 3) gewährte die AKB A.________ hinsichtlich der sie betreffenden Schadenersatzverfügung eine Frist bis am 3. November 2025, um ein von ihr unterzeichnetes Exemplar der Einsprache einzureichen oder eine von ihr unterschriebene Vollmacht zugunsten von C.________ zukommen zu lassen, ansonsten könne auf die Einsprache nicht eingetreten werden. Nachdem die AKB keine entsprechende Rückmeldung erhalten hatte, trat sie auf die Einsprache gegen die A.________ betreffende Schadenersatz- verfügung mit Entscheid vom 11. November 2025 (act. II 4) nicht ein. B.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2026, AHV 200 2025 794
- 3 - Hiergegen erhob A.________ (Beschwerdeführerin) am 25. November 2025 Beschwerde. Sie stellt sinngemäss den Antrag, es sei auf die Ein- sprache gegen die Verfügung vom 9. September 2025 (act. II 1) einzutre- ten. Am 4. Dezember 2025 ging ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Verfahrenskosten beim Gericht ein. Am 10. Dezember 2025 gingen die amtlichen Akten beim Gericht ein. Mit Eingabe vom 23. Januar 2026 reichte die Beschwerdeführerin aufforde- rungsgemäss Unterlagen zu ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Mit Verfügung vom 27. Januar 2026 wies das Verwaltungsgericht das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege ab. Mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2026 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Nachdem die Beschwerdeantwort mit Verfügung vom 13. März 2026 der Beschwerdeführerin an die von ihr angegebene Adresse nicht zugestellt werden konnte und nach Abklärungen des Gerichts zur Wohnadresse der Beschwerdeführerin, erfolgte am 1. April 2026 die Publikation der Verfü- gung vom 13. März 2026 im kantonalen Amtsblatt.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 11. November 2025 (act. II 4). Streitgegenstand bildet allein das Nichteintreten der Vorinstanz auf die Einsprache gegen die Schadenersatzverfügung vom 9. September 2025 (act. II 1; Referenz 1957390) betreffend die Beschwerdeführerin.
E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgericht behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü- genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro- zess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG).
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- 5 - Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Die schrift- lich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes enthalten (Art. 10 Abs. 4 ATSV). 2.2 Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behe- bung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Gleich wie im Be- schwerdeverfahren hat auch im Einspracheverfahren die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung einer mangelhaften Einsprache (bzw. Be- schwerdeschrift) nicht nur bei Unklarheit des Rechtsbegehrens oder der Begründung, sondern ganz allgemein immer dann zu erfolgen, wenn eine Einsprache den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt; also auch dann, wenn ein Rechtsbegehren und/oder eine Begründung überhaupt fehlen oder wenn mit einer rechtzeitigen unbegründeten Einsprache die Nachrei- chung einer Begründung in Aussicht gestellt wird, dies aber in der Folge unterbleibt. Es handelt sich bei der erwähnten Bestimmung um eine formel- le Vorschrift, die den Versicherungsträger stets verpflichtet, eine Frist zur Verbesserung der Mängel anzusetzen, sofern dadurch nicht in rechtsmiss- bräuchlicher Weise eine Verlängerung der Einsprachefrist erreicht werden soll (BGE 142 V 152 E. 2.3 S. 155; SVR 2013 UV Nr. 10 S. 35, 8C_569/2012 E. 4.2 und 5.2). 2.3 Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 155; SVR 2023 UV Nr. 4 S. 11, 8C_289/2022 E. 4.2). 2.4 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschulde- terweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wie- derhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshand- lung nachholt (Art. 41 ATSG).
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- 6 - Nach der Rechtsprechung ist die Wiederherstellung nur bei klarer Schuld- losigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren, es darf also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen. In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle. Es ist indes ein strenger Massstab anzuwenden. Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschul- detes Hindernis dar (SVR 2017 IV Nr. 24 S. 68, 9C_821/2016 E. 2.2). 3. 3.1 Die Schadenersatzverfügung vom 9. September 2025 (act. II 1; Re- ferenz 1957390) wurde der Beschwerdeführerin am 10. September 2025 zugestellt (vgl. Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post; act. II 1). Folglich begann die 30-tägige Einsprachefrist (vgl. E. 2.1 hiervor) am
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
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- 4 -
E. 11 September 2025 zu laufen und endete am 10. Oktober 2025. Innerhalb der Einsprachefrist erhob C.________ am 27. September 2025 "in Vertre- tung der B.________ GmbH" Einsprache (act. II 2). Darin legte er "in Ab- sprache mit meinen beiden Kolleginnen/Gesellschafterinnen A.________ und D.________" dar, dass sie kein Verschulden am geltend gemachten Schaden (ausstehende Sozialversicherungsbeiträge) treffe. Diese Eingabe genügt den Anforderungen an eine Einsprache betreffend die Schadenersatzverfügung vom 9. September 2025 (act. II 1), welche die Beschwerdeführerin betrifft, jedoch offensichtlich nicht (vgl. E. 2.1 hiervor). Diese wurde weder von der Beschwerdeführerin persönlich unterzeichnet noch wurde eine entsprechende Vollmacht zugunsten von C.________ beigelegt. Diesbezüglich ist hervorzuheben, dass auch wenn die Einspra- che – wie geltend gemacht wird – nach Rücksprache mit der Beschwerde- führerin erhoben worden sein sollte, dies nicht den Schluss auf eine erteilte (mündliche) Vollmacht zulässt. Entsprechendes wurde denn auch nicht
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- 7 - geltend gemacht. Weiter ist es unklar, ob es sich bei der Eingabe von C.________ überhaupt um eine Einsprache (der Beschwerdeführerin) ge- gen die Schadenersatzverfügung vom 9. September 2025 handelt, zumal in dieser ebenfalls ein Erlass der Schadenersatzforderung thematisiert wurde ("auf die in Ihrem Schreiben vom 9. September 2025 gestellten Forderun- gen zu verzichten"; act. II 2 S. 2). Aufgrund dieser (Form-)Mängel der Ein- gabe setzte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schrei- ben vom 1. Oktober 2025 (act. II 3), zugestellt am 2. Oktober 2025 (act. II 3), eine Nachfrist (vgl. E. 2.2 hiervor) bis am 3. November 2025, um mitzu- teilen, ob sie Einsprache führen wolle bzw. ob sie durch C.________ ver- treten werde (vgl. dazu Rz. 2014 f. des vom Bundesamt für Sozialversiche- rung [BSV] herausgegebenen Kreisschreibens über die Rechtspflege in AHV/IV/EL/EO/FamZLw/FamZ/ÜL [KSRP]). Gleichzeitig wies sie auf die formellen Erfordernisse einer Einsprache gemäss Art. 10 Abs. 1 und 4 f. ATSV (vgl. E. 2.1 hiervor; vgl. dazu auch BGE 142 V 152 E. 4.3 und 4.6 S. 159 ff.) und die Folgen einer unterlassenen formgerechten Einsprache (Nichteintreten auf die Einsprache) hin. Die Beschwerdegegnerin ist ihrer Aufklärungspflicht damit hinreichend nachgekommen (vgl. E. 2.2 hiervor); eine zusätzliche (schriftliche) Information von C.________ war nicht erfor- derlich (Beschwerde S. 2). Die formellen Anforderungen an eine Einspra- che, namentlich einer eigenhändigen Unterschrift oder einer Vollmacht, ergaben sich überdies ohnehin bereits aus der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung (vgl. act. II 1) und hatten damit als bekannt zu gelten. Allein der Umstand, dass C.________ Gesellschafter der B.________ GmbH in Liquidation war (vgl. <www.zefix.ch>), begründet im vorliegenden Fall im Übrigen keine Vertretungsvollmacht, da die Schadenersatzhaftung gemäss Art. 52 AHVG keine gesellschaftrechtliche, sondern vielmehr eine subsidiäre persönliche Haftung der Beschwerdeführerin als Verwaltungs- mitglied aus Sozialversicherungsrecht (Art. 52 Abs. 2 AHVG) ist. Ebenfalls begründet der Umstand, dass die Mitglieder der Verwaltung im Innenver- hältnis solidarisch für den Schaden haften (vgl. Art. 52 Abs. 2 AHVG), ge- genüber der zuständigen Ausgleichskasse (Art. 52 Abs. 4 AHVG) ohne weitere Vorkehrungen keine Vertretungsvollmacht im Verwaltungsrechts- pflegeverfahren. Solche Vorkehrungen, wie insbesondere das Ausstellung
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- 8 - einer entsprechenden Vollmacht, sind vorliegend im Verwaltungsverfahren nicht erfolgt. Dass die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin eine eigenhändige Unterschrift oder eine entsprechende Vollmacht zuguns- ten eines Vertreters verlangte, stellt zudem auch keinen überspitzten For- malismus dar (vgl. BGE 142 V 152 E. 4.3 und 4.6 S. 159 f., vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2024 vom 27. November 2025 E. 10.2). Die Beschwerdegegnerin hat denn auch die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die formellen Erfordernisse aufmerksam gemacht und Gelegenheit zur Verbesserung gegeben (vgl. act. II 3). Auf die Aufforderung zur Erklärung, ob Einsprache erhoben werde, bzw. zur Verbesserung einer allfälligen Einsprache, reagierte die Beschwerde- führerin – wie von ihr bestätigt (vgl. Beschwerde; act. II 5) – weder inner- halb der gesetzten Nachfrist noch bis zum Erlass des angefochtenen Ent- scheids am 11. November 2025. Da innerhalb der angesetzten Nachfrist keine Verbesserung der Eingabe vom 27. September 2025 erfolgte, trat die Beschwerdegegnerin auf diese – vorbehältlich allfälliger Wiederherstel- lungsgründe (vgl. E. 3.2 hiernach) – zu Recht nicht ein (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.2 Gründe, welche zur Wiederherstellung der Frist führen könnten (vgl. E. 2.4 hiervor), sind nicht ersichtlich. Der von der Beschwerdeführerin pau- schal geltend gemachte Auslandaufenthalt (vgl. Beschwerde S. 1) wurde weder von C.________ im Schreiben vom 27. September 2025 (act. II 2) noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren unter Angabe von Ab- und Rückreisedatum bzw. Aufenthaltsdauer und -ort näher spezifiziert und be- legt. Damit ist von einer nicht weiter substanziierten Schutzbehauptung auszugehen, womit kein Wiederherstellungsgrund erstellt ist. Damit erübri- gen sich auch Weiterungen zur Frage, inwieweit die Beschwerdeführerin im Nachgang zum Konkursverfahren der B.________ GmbH in Liquidation mit der Zustellung der Schadenersatzverfügung hätte rechnen und entspre- chende Vorkehrungen treffen müssen (vgl. BGE 107 V 190 E. 2 S. 191). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rechtsunkenntnis (Be- schwerde S. 2) stellt ebenfalls kein unverschuldetes Hindernis dar. Wenn ein Entscheid resp. eine Verfügung nicht verstanden wird, ist es der betref- fenden Person zuzumuten, sich nach dessen bzw. deren Inhalt und Trag- weite zu erkunden (ZAK 1982 S. 39 E. 1).
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- 9 - 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdegegnerin auf die den Formvorschriften nicht genügende Einsprache vom 27. September 2025 (act. II 2) gegen die die Beschwerdeführerin betreffende Schadenersatzver- fügung vom 9. September 2025 (act. II 1) zu Recht nicht eingetreten. Der angefochtene Nichteintretensentscheid vom 11. November 2025 (act. II 4) ist damit nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref- fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflicht- gemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
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- 10 - Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2026, AHV 200 2025 794 - 4 -
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die weiteren Gesellschafter der B.________ GmbH in Liquidation, welche die Beschwerde mitunterzeichnet haben (Beschwerde S. 2), haben demgegenüber keine Parteistellung (vgl. auch Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 10). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 11. November 2025 (act. II 4). Streitgegenstand bildet allein das Nichteintreten der Vorinstanz auf die Einsprache gegen die Schadenersatzverfügung vom 9. September 2025 (act. II 1; Referenz 1957390) betreffend die Beschwerdeführerin. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgericht behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü- genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro- zess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2026, AHV 200 2025 794 - 5 - Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Die schrift- lich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes enthalten (Art. 10 Abs. 4 ATSV). 2.2 Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behe- bung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Gleich wie im Be- schwerdeverfahren hat auch im Einspracheverfahren die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung einer mangelhaften Einsprache (bzw. Be- schwerdeschrift) nicht nur bei Unklarheit des Rechtsbegehrens oder der Begründung, sondern ganz allgemein immer dann zu erfolgen, wenn eine Einsprache den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt; also auch dann, wenn ein Rechtsbegehren und/oder eine Begründung überhaupt fehlen oder wenn mit einer rechtzeitigen unbegründeten Einsprache die Nachrei- chung einer Begründung in Aussicht gestellt wird, dies aber in der Folge unterbleibt. Es handelt sich bei der erwähnten Bestimmung um eine formel- le Vorschrift, die den Versicherungsträger stets verpflichtet, eine Frist zur Verbesserung der Mängel anzusetzen, sofern dadurch nicht in rechtsmiss- bräuchlicher Weise eine Verlängerung der Einsprachefrist erreicht werden soll (BGE 142 V 152 E. 2.3 S. 155; SVR 2013 UV Nr. 10 S. 35, 8C_569/2012 E. 4.2 und 5.2). 2.3 Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 155; SVR 2023 UV Nr. 4 S. 11, 8C_289/2022 E. 4.2). 2.4 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschulde- terweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wie- derhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshand- lung nachholt (Art. 41 ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2026, AHV 200 2025 794 - 6 - Nach der Rechtsprechung ist die Wiederherstellung nur bei klarer Schuld- losigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren, es darf also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen. In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle. Es ist indes ein strenger Massstab anzuwenden. Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschul- detes Hindernis dar (SVR 2017 IV Nr. 24 S. 68, 9C_821/2016 E. 2.2).
- 3.1 Die Schadenersatzverfügung vom 9. September 2025 (act. II 1; Re- ferenz 1957390) wurde der Beschwerdeführerin am 10. September 2025 zugestellt (vgl. Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post; act. II 1). Folglich begann die 30-tägige Einsprachefrist (vgl. E. 2.1 hiervor) am
- September 2025 zu laufen und endete am 10. Oktober 2025. Innerhalb der Einsprachefrist erhob C.________ am 27. September 2025 "in Vertre- tung der B.________ GmbH" Einsprache (act. II 2). Darin legte er "in Ab- sprache mit meinen beiden Kolleginnen/Gesellschafterinnen A.________ und D.________" dar, dass sie kein Verschulden am geltend gemachten Schaden (ausstehende Sozialversicherungsbeiträge) treffe. Diese Eingabe genügt den Anforderungen an eine Einsprache betreffend die Schadenersatzverfügung vom 9. September 2025 (act. II 1), welche die Beschwerdeführerin betrifft, jedoch offensichtlich nicht (vgl. E. 2.1 hiervor). Diese wurde weder von der Beschwerdeführerin persönlich unterzeichnet noch wurde eine entsprechende Vollmacht zugunsten von C.________ beigelegt. Diesbezüglich ist hervorzuheben, dass auch wenn die Einspra- che – wie geltend gemacht wird – nach Rücksprache mit der Beschwerde- führerin erhoben worden sein sollte, dies nicht den Schluss auf eine erteilte (mündliche) Vollmacht zulässt. Entsprechendes wurde denn auch nicht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2026, AHV 200 2025 794 - 7 - geltend gemacht. Weiter ist es unklar, ob es sich bei der Eingabe von C.________ überhaupt um eine Einsprache (der Beschwerdeführerin) ge- gen die Schadenersatzverfügung vom 9. September 2025 handelt, zumal in dieser ebenfalls ein Erlass der Schadenersatzforderung thematisiert wurde ("auf die in Ihrem Schreiben vom 9. September 2025 gestellten Forderun- gen zu verzichten"; act. II 2 S. 2). Aufgrund dieser (Form-)Mängel der Ein- gabe setzte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schrei- ben vom 1. Oktober 2025 (act. II 3), zugestellt am 2. Oktober 2025 (act. II 3), eine Nachfrist (vgl. E. 2.2 hiervor) bis am 3. November 2025, um mitzu- teilen, ob sie Einsprache führen wolle bzw. ob sie durch C.________ ver- treten werde (vgl. dazu Rz. 2014 f. des vom Bundesamt für Sozialversiche- rung [BSV] herausgegebenen Kreisschreibens über die Rechtspflege in AHV/IV/EL/EO/FamZLw/FamZ/ÜL [KSRP]). Gleichzeitig wies sie auf die formellen Erfordernisse einer Einsprache gemäss Art. 10 Abs. 1 und 4 f. ATSV (vgl. E. 2.1 hiervor; vgl. dazu auch BGE 142 V 152 E. 4.3 und 4.6 S. 159 ff.) und die Folgen einer unterlassenen formgerechten Einsprache (Nichteintreten auf die Einsprache) hin. Die Beschwerdegegnerin ist ihrer Aufklärungspflicht damit hinreichend nachgekommen (vgl. E. 2.2 hiervor); eine zusätzliche (schriftliche) Information von C.________ war nicht erfor- derlich (Beschwerde S. 2). Die formellen Anforderungen an eine Einspra- che, namentlich einer eigenhändigen Unterschrift oder einer Vollmacht, ergaben sich überdies ohnehin bereits aus der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung (vgl. act. II 1) und hatten damit als bekannt zu gelten. Allein der Umstand, dass C.________ Gesellschafter der B.________ GmbH in Liquidation war (vgl. <www.zefix.ch>), begründet im vorliegenden Fall im Übrigen keine Vertretungsvollmacht, da die Schadenersatzhaftung gemäss Art. 52 AHVG keine gesellschaftrechtliche, sondern vielmehr eine subsidiäre persönliche Haftung der Beschwerdeführerin als Verwaltungs- mitglied aus Sozialversicherungsrecht (Art. 52 Abs. 2 AHVG) ist. Ebenfalls begründet der Umstand, dass die Mitglieder der Verwaltung im Innenver- hältnis solidarisch für den Schaden haften (vgl. Art. 52 Abs. 2 AHVG), ge- genüber der zuständigen Ausgleichskasse (Art. 52 Abs. 4 AHVG) ohne weitere Vorkehrungen keine Vertretungsvollmacht im Verwaltungsrechts- pflegeverfahren. Solche Vorkehrungen, wie insbesondere das Ausstellung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2026, AHV 200 2025 794 - 8 - einer entsprechenden Vollmacht, sind vorliegend im Verwaltungsverfahren nicht erfolgt. Dass die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin eine eigenhändige Unterschrift oder eine entsprechende Vollmacht zuguns- ten eines Vertreters verlangte, stellt zudem auch keinen überspitzten For- malismus dar (vgl. BGE 142 V 152 E. 4.3 und 4.6 S. 159 f., vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2024 vom 27. November 2025 E. 10.2). Die Beschwerdegegnerin hat denn auch die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die formellen Erfordernisse aufmerksam gemacht und Gelegenheit zur Verbesserung gegeben (vgl. act. II 3). Auf die Aufforderung zur Erklärung, ob Einsprache erhoben werde, bzw. zur Verbesserung einer allfälligen Einsprache, reagierte die Beschwerde- führerin – wie von ihr bestätigt (vgl. Beschwerde; act. II 5) – weder inner- halb der gesetzten Nachfrist noch bis zum Erlass des angefochtenen Ent- scheids am 11. November 2025. Da innerhalb der angesetzten Nachfrist keine Verbesserung der Eingabe vom 27. September 2025 erfolgte, trat die Beschwerdegegnerin auf diese – vorbehältlich allfälliger Wiederherstel- lungsgründe (vgl. E. 3.2 hiernach) – zu Recht nicht ein (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.2 Gründe, welche zur Wiederherstellung der Frist führen könnten (vgl. E. 2.4 hiervor), sind nicht ersichtlich. Der von der Beschwerdeführerin pau- schal geltend gemachte Auslandaufenthalt (vgl. Beschwerde S. 1) wurde weder von C.________ im Schreiben vom 27. September 2025 (act. II 2) noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren unter Angabe von Ab- und Rückreisedatum bzw. Aufenthaltsdauer und -ort näher spezifiziert und be- legt. Damit ist von einer nicht weiter substanziierten Schutzbehauptung auszugehen, womit kein Wiederherstellungsgrund erstellt ist. Damit erübri- gen sich auch Weiterungen zur Frage, inwieweit die Beschwerdeführerin im Nachgang zum Konkursverfahren der B.________ GmbH in Liquidation mit der Zustellung der Schadenersatzverfügung hätte rechnen und entspre- chende Vorkehrungen treffen müssen (vgl. BGE 107 V 190 E. 2 S. 191). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rechtsunkenntnis (Be- schwerde S. 2) stellt ebenfalls kein unverschuldetes Hindernis dar. Wenn ein Entscheid resp. eine Verfügung nicht verstanden wird, ist es der betref- fenden Person zuzumuten, sich nach dessen bzw. deren Inhalt und Trag- weite zu erkunden (ZAK 1982 S. 39 E. 1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2026, AHV 200 2025 794 - 9 - 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdegegnerin auf die den Formvorschriften nicht genügende Einsprache vom 27. September 2025 (act. II 2) gegen die die Beschwerdeführerin betreffende Schadenersatzver- fügung vom 9. September 2025 (act. II 1) zu Recht nicht eingetreten. Der angefochtene Nichteintretensentscheid vom 11. November 2025 (act. II 4) ist damit nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.
- 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref- fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflicht- gemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2026, AHV 200 2025 794 - 10 - Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
AHV 200 2025 794 ISD/COC/SSM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 22. April 2026 Verwaltungsrichter Isliker Gerichtsschreiberin Collatz A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin in Sachen B.________ GmbH in Liquidation betreffend Einspracheentscheid vom 11. November 2025 (Referenz: 1957390)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2026, AHV 200 2025 794
- 2 - Sachverhalt: A. Die B.________ GmbH in Liquidation war als beitragspflichtige Arbeitgebe- rin der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegne- rin) angeschlossen. Am 11. April 2025 wurde der Konkurs über die B.________ GmbH in Liquidation eröffnet und das Konkursverfahren man- gels Aktiven per 16. Juni 2025 wieder eingestellt (Akten der AKB [act. II] 1 S. 1; vgl. SHAB … von TT. Juli 2025). Mit Verfügung vom 9. September 2025 (act. II 1; Referenz 1957390) forder- te die AKB von A.________, welche seit der Gründung der Gesellschaft am
26. April 2023 Gesellschafterin und Vorsitzende der Geschäftsführung der B.________ GmbH in Liquidation war (vgl.), Schadener- satz in der Höhe von Fr. 10'272.71 für in den Jahren 2024 und 2025 ent- gangene paritätische Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Verwaltungskos- ten, Mahngebühren und Verzugszinsen). Gleichzeitig forderte die AKB mit zwei weiteren Verfügungen vom 9. September 2025 (act. II 2 S. 3 ff.; Akten der AKB [act. IIA] 5) von C.________ und D.________, beide ebenfalls Gesellschafter und Geschäftsführer der besagten Gesellschaft, Schaden- ersatz in derselben Höhe für in den Jahren 2024 und 2025 entgangene paritätische Sozialversicherungsbeiträge. Gegen diese drei Verfügungen erhob C.________, "in Vertretung der B.________ GmbH", am 27. Sep- tember 2025 Einsprache (act. II 2). Mit Schreiben vom 1. Oktober 2025 (act. II 3) gewährte die AKB A.________ hinsichtlich der sie betreffenden Schadenersatzverfügung eine Frist bis am 3. November 2025, um ein von ihr unterzeichnetes Exemplar der Einsprache einzureichen oder eine von ihr unterschriebene Vollmacht zugunsten von C.________ zukommen zu lassen, ansonsten könne auf die Einsprache nicht eingetreten werden. Nachdem die AKB keine entsprechende Rückmeldung erhalten hatte, trat sie auf die Einsprache gegen die A.________ betreffende Schadenersatz- verfügung mit Entscheid vom 11. November 2025 (act. II 4) nicht ein. B.
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- 3 - Hiergegen erhob A.________ (Beschwerdeführerin) am 25. November 2025 Beschwerde. Sie stellt sinngemäss den Antrag, es sei auf die Ein- sprache gegen die Verfügung vom 9. September 2025 (act. II 1) einzutre- ten. Am 4. Dezember 2025 ging ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Verfahrenskosten beim Gericht ein. Am 10. Dezember 2025 gingen die amtlichen Akten beim Gericht ein. Mit Eingabe vom 23. Januar 2026 reichte die Beschwerdeführerin aufforde- rungsgemäss Unterlagen zu ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Mit Verfügung vom 27. Januar 2026 wies das Verwaltungsgericht das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege ab. Mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2026 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Nachdem die Beschwerdeantwort mit Verfügung vom 13. März 2026 der Beschwerdeführerin an die von ihr angegebene Adresse nicht zugestellt werden konnte und nach Abklärungen des Gerichts zur Wohnadresse der Beschwerdeführerin, erfolgte am 1. April 2026 die Publikation der Verfü- gung vom 13. März 2026 im kantonalen Amtsblatt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
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- 4 -
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die weiteren Gesellschafter der B.________ GmbH in Liquidation, welche die Beschwerde mitunterzeichnet haben (Beschwerde S. 2), haben demgegenüber keine Parteistellung (vgl. auch Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 10). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 11. November 2025 (act. II 4). Streitgegenstand bildet allein das Nichteintreten der Vorinstanz auf die Einsprache gegen die Schadenersatzverfügung vom 9. September 2025 (act. II 1; Referenz 1957390) betreffend die Beschwerdeführerin. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgericht behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü- genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro- zess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG).
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- 5 - Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Die schrift- lich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes enthalten (Art. 10 Abs. 4 ATSV). 2.2 Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behe- bung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Gleich wie im Be- schwerdeverfahren hat auch im Einspracheverfahren die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung einer mangelhaften Einsprache (bzw. Be- schwerdeschrift) nicht nur bei Unklarheit des Rechtsbegehrens oder der Begründung, sondern ganz allgemein immer dann zu erfolgen, wenn eine Einsprache den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt; also auch dann, wenn ein Rechtsbegehren und/oder eine Begründung überhaupt fehlen oder wenn mit einer rechtzeitigen unbegründeten Einsprache die Nachrei- chung einer Begründung in Aussicht gestellt wird, dies aber in der Folge unterbleibt. Es handelt sich bei der erwähnten Bestimmung um eine formel- le Vorschrift, die den Versicherungsträger stets verpflichtet, eine Frist zur Verbesserung der Mängel anzusetzen, sofern dadurch nicht in rechtsmiss- bräuchlicher Weise eine Verlängerung der Einsprachefrist erreicht werden soll (BGE 142 V 152 E. 2.3 S. 155; SVR 2013 UV Nr. 10 S. 35, 8C_569/2012 E. 4.2 und 5.2). 2.3 Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 155; SVR 2023 UV Nr. 4 S. 11, 8C_289/2022 E. 4.2). 2.4 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschulde- terweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wie- derhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshand- lung nachholt (Art. 41 ATSG).
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- 6 - Nach der Rechtsprechung ist die Wiederherstellung nur bei klarer Schuld- losigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren, es darf also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen. In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle. Es ist indes ein strenger Massstab anzuwenden. Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschul- detes Hindernis dar (SVR 2017 IV Nr. 24 S. 68, 9C_821/2016 E. 2.2). 3. 3.1 Die Schadenersatzverfügung vom 9. September 2025 (act. II 1; Re- ferenz 1957390) wurde der Beschwerdeführerin am 10. September 2025 zugestellt (vgl. Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post; act. II 1). Folglich begann die 30-tägige Einsprachefrist (vgl. E. 2.1 hiervor) am
11. September 2025 zu laufen und endete am 10. Oktober 2025. Innerhalb der Einsprachefrist erhob C.________ am 27. September 2025 "in Vertre- tung der B.________ GmbH" Einsprache (act. II 2). Darin legte er "in Ab- sprache mit meinen beiden Kolleginnen/Gesellschafterinnen A.________ und D.________" dar, dass sie kein Verschulden am geltend gemachten Schaden (ausstehende Sozialversicherungsbeiträge) treffe. Diese Eingabe genügt den Anforderungen an eine Einsprache betreffend die Schadenersatzverfügung vom 9. September 2025 (act. II 1), welche die Beschwerdeführerin betrifft, jedoch offensichtlich nicht (vgl. E. 2.1 hiervor). Diese wurde weder von der Beschwerdeführerin persönlich unterzeichnet noch wurde eine entsprechende Vollmacht zugunsten von C.________ beigelegt. Diesbezüglich ist hervorzuheben, dass auch wenn die Einspra- che – wie geltend gemacht wird – nach Rücksprache mit der Beschwerde- führerin erhoben worden sein sollte, dies nicht den Schluss auf eine erteilte (mündliche) Vollmacht zulässt. Entsprechendes wurde denn auch nicht
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- 7 - geltend gemacht. Weiter ist es unklar, ob es sich bei der Eingabe von C.________ überhaupt um eine Einsprache (der Beschwerdeführerin) ge- gen die Schadenersatzverfügung vom 9. September 2025 handelt, zumal in dieser ebenfalls ein Erlass der Schadenersatzforderung thematisiert wurde ("auf die in Ihrem Schreiben vom 9. September 2025 gestellten Forderun- gen zu verzichten"; act. II 2 S. 2). Aufgrund dieser (Form-)Mängel der Ein- gabe setzte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schrei- ben vom 1. Oktober 2025 (act. II 3), zugestellt am 2. Oktober 2025 (act. II 3), eine Nachfrist (vgl. E. 2.2 hiervor) bis am 3. November 2025, um mitzu- teilen, ob sie Einsprache führen wolle bzw. ob sie durch C.________ ver- treten werde (vgl. dazu Rz. 2014 f. des vom Bundesamt für Sozialversiche- rung [BSV] herausgegebenen Kreisschreibens über die Rechtspflege in AHV/IV/EL/EO/FamZLw/FamZ/ÜL [KSRP]). Gleichzeitig wies sie auf die formellen Erfordernisse einer Einsprache gemäss Art. 10 Abs. 1 und 4 f. ATSV (vgl. E. 2.1 hiervor; vgl. dazu auch BGE 142 V 152 E. 4.3 und 4.6 S. 159 ff.) und die Folgen einer unterlassenen formgerechten Einsprache (Nichteintreten auf die Einsprache) hin. Die Beschwerdegegnerin ist ihrer Aufklärungspflicht damit hinreichend nachgekommen (vgl. E. 2.2 hiervor); eine zusätzliche (schriftliche) Information von C.________ war nicht erfor- derlich (Beschwerde S. 2). Die formellen Anforderungen an eine Einspra- che, namentlich einer eigenhändigen Unterschrift oder einer Vollmacht, ergaben sich überdies ohnehin bereits aus der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung (vgl. act. II 1) und hatten damit als bekannt zu gelten. Allein der Umstand, dass C.________ Gesellschafter der B.________ GmbH in Liquidation war (vgl.), begründet im vorliegenden Fall im Übrigen keine Vertretungsvollmacht, da die Schadenersatzhaftung gemäss Art. 52 AHVG keine gesellschaftrechtliche, sondern vielmehr eine subsidiäre persönliche Haftung der Beschwerdeführerin als Verwaltungs- mitglied aus Sozialversicherungsrecht (Art. 52 Abs. 2 AHVG) ist. Ebenfalls begründet der Umstand, dass die Mitglieder der Verwaltung im Innenver- hältnis solidarisch für den Schaden haften (vgl. Art. 52 Abs. 2 AHVG), ge- genüber der zuständigen Ausgleichskasse (Art. 52 Abs. 4 AHVG) ohne weitere Vorkehrungen keine Vertretungsvollmacht im Verwaltungsrechts- pflegeverfahren. Solche Vorkehrungen, wie insbesondere das Ausstellung
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- 8 - einer entsprechenden Vollmacht, sind vorliegend im Verwaltungsverfahren nicht erfolgt. Dass die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin eine eigenhändige Unterschrift oder eine entsprechende Vollmacht zuguns- ten eines Vertreters verlangte, stellt zudem auch keinen überspitzten For- malismus dar (vgl. BGE 142 V 152 E. 4.3 und 4.6 S. 159 f., vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2024 vom 27. November 2025 E. 10.2). Die Beschwerdegegnerin hat denn auch die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die formellen Erfordernisse aufmerksam gemacht und Gelegenheit zur Verbesserung gegeben (vgl. act. II 3). Auf die Aufforderung zur Erklärung, ob Einsprache erhoben werde, bzw. zur Verbesserung einer allfälligen Einsprache, reagierte die Beschwerde- führerin – wie von ihr bestätigt (vgl. Beschwerde; act. II 5) – weder inner- halb der gesetzten Nachfrist noch bis zum Erlass des angefochtenen Ent- scheids am 11. November 2025. Da innerhalb der angesetzten Nachfrist keine Verbesserung der Eingabe vom 27. September 2025 erfolgte, trat die Beschwerdegegnerin auf diese – vorbehältlich allfälliger Wiederherstel- lungsgründe (vgl. E. 3.2 hiernach) – zu Recht nicht ein (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.2 Gründe, welche zur Wiederherstellung der Frist führen könnten (vgl. E. 2.4 hiervor), sind nicht ersichtlich. Der von der Beschwerdeführerin pau- schal geltend gemachte Auslandaufenthalt (vgl. Beschwerde S. 1) wurde weder von C.________ im Schreiben vom 27. September 2025 (act. II 2) noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren unter Angabe von Ab- und Rückreisedatum bzw. Aufenthaltsdauer und -ort näher spezifiziert und be- legt. Damit ist von einer nicht weiter substanziierten Schutzbehauptung auszugehen, womit kein Wiederherstellungsgrund erstellt ist. Damit erübri- gen sich auch Weiterungen zur Frage, inwieweit die Beschwerdeführerin im Nachgang zum Konkursverfahren der B.________ GmbH in Liquidation mit der Zustellung der Schadenersatzverfügung hätte rechnen und entspre- chende Vorkehrungen treffen müssen (vgl. BGE 107 V 190 E. 2 S. 191). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rechtsunkenntnis (Be- schwerde S. 2) stellt ebenfalls kein unverschuldetes Hindernis dar. Wenn ein Entscheid resp. eine Verfügung nicht verstanden wird, ist es der betref- fenden Person zuzumuten, sich nach dessen bzw. deren Inhalt und Trag- weite zu erkunden (ZAK 1982 S. 39 E. 1).
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- 9 - 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdegegnerin auf die den Formvorschriften nicht genügende Einsprache vom 27. September 2025 (act. II 2) gegen die die Beschwerdeführerin betreffende Schadenersatzver- fügung vom 9. September 2025 (act. II 1) zu Recht nicht eingetreten. Der angefochtene Nichteintretensentscheid vom 11. November 2025 (act. II 4) ist damit nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref- fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflicht- gemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2026, AHV 200 2025 794
- 10 - Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.